Das Urteil:
Die Klägerin war bis 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Durch Betriebsübergang im Jahre 1987 ging ihr Arbeitsverhältnis auf eine neu gegründete Gesellschaft, die C. GmbH, über. Die Beklagte garantierte ihr ein Rückkehrrecht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, worauf der Klägerin wegen Betriebsschließung zum 31. Januar 2010 gekündigt wurde. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Arbeitsvertrags ab und bezog sich auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richtes, die nach ihrer Auffassung in einem vergleichbaren Fall den Anspruch abgelehnt hatte.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte rechtskräftig dazu, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 1. Februar 2010 anzunehmen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1. Februar 2010. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht nicht. Dieser setzt ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume aber nicht tatsächlich durchführbar.
Konsequenz für die Praxis:
In dem vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht auch keinen Anspruch auf Vergütung nach § 326 BGB anerkannt, weil die Beklagte die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat. Die Beklagte befand sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum.
Hinweis: BAG-Urteil vom 19. August 2015, 5 AZR 975/13