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Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Sie sind nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Das Urteil

Der Kläger arbeitet als Croupier
in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen
Spielcasino. Er hat hierzu im Durchschnitt
wöchentlich zwei Dienste von insgesamt
16 Stunden in einem abgetrennten
Raucherraum. Nur dort und im Barbereich
ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der
Raucherraum ist mit einer Klimaanlage
sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten,
ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien
Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Zwar hat der Kläger nach der Arbeitsstättenverordnung
grundsätzlich Anspruch auf
einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die
Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch
von der Ausnahmeregelung des Hessischen
Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken
ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur
ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung
dies zulassen. Nach der Arbeitsstättenverordnung
ist die Beklagte verpflichtet,
die Gesundheitsgefährdung zu
minimieren. Diese Verpflichtung hat sie
mit der baulichen Trennung des Raucherraums,
seiner Be- und Entlüftung sowie der
zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des
Klägers im Raucherraum erfüllt.

Konsequenz für die Praxis

Der Anspruch auf
einen tabakfreien Arbeitsplatz wird in den
Fällen eingeschränkt, in denen der Arbeitsplatz
an öffentlichen Bereichen ist, an denen
das Rauchen gestattet ist. Aber auch hier
hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung
gering gehalten wird und mögliche und
zumutbare Vorsorgemaßnahmen getroffen
werden.

Hinweis: BAG-Urteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 347/15