Im konkreten Fall ging es um einen Koch, der in einem Hotelrestaurant tätig war. Der Arbeitgeber hatte mit ihm eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen sowie den Stundenlohn vereinbart. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gab es Wochen, in denen der Koch sogar länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 39 Stunden arbeitete. Im Monatsdurchschnitt blieb er aber jeweils unter der tariflichen monatlichen Höchstarbeitszeit von 198 Stunden. Später wurde er jeweils – in unterschiedlichem Umfang – deutlich unterhalb der Regelarbeitszeit von 39 Stunden eingesetzt.
Im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis?
Der Mitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis selbst. Er reichte Klage ein und forderte Entgeltdifferenzen auf der Basis einer 48-Stunden-Woche in Höhe von insgesamt 7.686,99 Euro brutto. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr in zweiter Instanz überwiegend statt: Bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung werde im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet.
Anschließend kam der Fall vor das BAG, das – wie das Arbeitsgericht – die Klage abwies. Aus der Formulierung im Arbeitsvertrag werde hinreichend deutlich, dass die Parteien kein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis in der Form der Arbeit auf Abruf (Paragraf 12 TzBfG) vereinbart hätten. Es sei ausdrücklich keine Vollzeitbeschäftigung, sondern eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart worden. Damit sei der Kläger teilzeitbeschäftigt.
Ohne Vereinbarung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden
Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit führt laut BAG dazu, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt und der Arbeitgeber nach Paragraf 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss. Auch bei Nichtannahme der Arbeitsleistung muss er die im Gesetz vorgesehene Mindestwochenarbeitszeit von zehn Stunden vergüten. Allerdings dürfen insgesamt nicht mehr als 25 Prozent der Arbeitsleistung auf Abruf erfolgen.
Das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht hier online zur Verfügung.