Der Bundestag hat am 23.04.2020 das sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz beschlossen. Kernpunkt dabei ist eine stärkere Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Mit der nun beschlossenen Weiterentwicklung der Förderinstrumente reagiert der Gesetzgeber auf den Struktwurwandel, den insbesondere die zunehmende Digitalisierung mit sich bringt. Damit die Neuregelungen in Kraft treten können, ist noch die Zustimmung des Bundesrats notwendig.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Fördersätze steigen, wenn größere Teile der Belegschaft (mindestens 20 %) qualifiziert werden. Eine zusätzliche Erhöhung des Fördersatzes soll es geben, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung existiert. In Zukunft sollen Arbeitgeber diese Förderleistungen in einem Sammelantrag beantragt können, wenn eine Gruppe von Beschäftigten weitergebildet wird. Außerdem soll die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen gesenkt werden – von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden.
Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Damit wird eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Die Qualifizierung innerhalb einer Transfergesellschaft soll künftig unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden. Das bereits existierende Modell „Assistierte Ausbildung“ soll fortgeführt werden. Damit sollen die Ausbildungschancen für Jugendliche ohne oder mit einem schlechten Abschluss erhöht werden.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.