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Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

Gemäß des im Jahr 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat ein Gläubiger bei Verzug des Schuldners – neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens – Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Pauschaler Schadensersatz auch im Arbeitsrecht relevant?

Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Besonderheit im Arbeitsrecht: Hier gibt es – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Deshalb ist umstritten, ob die 40-Euro-Pauschale gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Urteil des LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun– anders als die Vorinstanz – die Anwendbarkeit der 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht (LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16). Bei der 40-Euro-Pauschale, so das LAG, handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (jl)

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln