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Arbeitgeberhaftung für Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro?

Der Mitarbeiter hatte Uhren und Schmuck in einem Rollcontainer verwahrt, um sie am Abend in sein Bank-Schließfach zu bringen (Az.: 18 Sa 1409/15).

Der Mann arbeitet in einem Krankenhaus im Ruhrgebiet und hatte die Kostbarkeiten im Sommer 2014 mit ins Büro gebracht. Dort schloss er sie in seinem Schreibtisch ein, um sie am Abend zur Bank zu bringen. Dazu kam es jedoch nicht, er vergaß die Wertgegenstände vorübergehend aufgrund hoher Arbeitsbelastung.

Einige Tage später stellte er fest, dass seine Bürotür aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Tür sei nur durch einen Generalschlüssel möglich gewesen. Den habe eine Mitarbeiterin „leichtfertigerweise“ in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind sei aufgebrochen und der Schlüssel entwendet worden. Der Kläger forderte Schadenersatz von seinem Arbeitgeber, da er nicht für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt habe.

Nur eingeschränkte Schutzpflichten für Wertsachen

Nachdem das Arbeitsgericht Herne die Klage abgewiesen hatte, räumte ihr auch das LAG in der Berufungsverhandlung nur wenig Chancen auf Erfolg ein. Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich mitgebrachter Wertsachen würden sich nur begründen lassen, wenn sie der Beschäftigte zwingend oder regelmäßig mit sich führe oder für seine Arbeit benötige. Dann habe der Arbeitgeber „ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen“, um den Besitzer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

Für Uhren und Schmuck im Wert von 20.000 Euro gilt das nicht – allein schon, um den Arbeitgeber nicht unerwarteten und/oder unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Die Richter führten zudem mehrere entsprechende Urteile des Bundesarbeitsgerichts an, die den Kläger schließlich überzeugten. Er zog seine Berufung zurück, was zumindest seine Verfahrenskosten reduzierte. (ds)

Urteil des LAG Hamm vom 21. Januar 2016 (Az.: 18 Sa 1409/15)
Vorinstanz: Urteil des ArbG Herne vom 19. August 2015 (Az.: 5 Ca 965/15)

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