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Arbeitskampfrecht – Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen

Das Urteil:

Die vier Klägerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufspolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle auf. Im März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die Fluglotsen am Standort Stuttgart erneut zu einem Streik zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle auf.

Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 Prozent des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wurde vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts verneint. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht.

Konsequenz für die Praxis:

Auch aus dem Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht hat das Bundesarbeitsgericht keinen Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

Hinweis: BAG-Urteil vom 25. August 2015, 1 AZR 754/13