Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren, haben während des Zeitraums der Freistellung kein Recht auf Urlaub und dementsprechend für die Freistellungsphase auch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Bild: @ nmann77/Adobe Stock
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit dem 01. Dezember 2014 in Altersteilzeit beschäftigt war. Vereinbart war das sog. Blockmodell. Der Beschäftigte arbeitete zunächst in Vollzeit weiter – bis zum 31. März 2016. Anschließend war er bis zum Ende des Altersteilzeitvertrags am 31. Juli 2017 von der Arbeit freigestellt. Vertraglich standen dem Mann insgesamt 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber acht Urlaubstage – anteilig für den Zeitraum bis zum Ende der „aktiven“ Altersteilzeitphase am 31. März. Der Arbeitnehmer klagte später auf Urlaubsabgeltung. Er vertrat den Standpunkt, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den der Arbeitgeber abzugelten habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und schloss sich damit den beiden Vorinstanzen an (BAG, Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu, so das BAG. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so das BAG. Diese Anforderung war im vorliegenden Fall mit der Gewährung von acht Urlaubstagen für den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis 31. März 2016 erfüllt. Außerdem stellte das BAG klar, dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mit Arbeitnehmern gleichzustellen seien, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.