Wenn eine Pensionskasse ihre Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet, sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, die von der Pensionskasse gezahlte Betriebsrente inflationsbedingt zu erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Mai die Klage einer Betriebsrentnerin auf Rentenerhöhung abgewiesen (Az. 3 AZR 408/21). Die Frau hatte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Rentenerhöhung gemäß Paragraf 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) als Inflationsausgleich gefordert, da die Pensionskasse seit Rentenbeginn vor mehr als zehn Jahren die Betriebsrente der Klägerin nicht erhöht hatte.
Der Dritte Senat begründete sein Urteil damit, dass die Neufassung der Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Anpassung von Betriebsrenten (Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) auch auf frühere Anpassungsstichtage (sogenannte Altfälle) anwendbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Pensionskasse „sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile ordnungsgemäß zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet“ hat.
Das heißt: Wickelt ein Unternehmen die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Sinne von Paragraf 1b Abs. 3 BetrAVG ab und ist nach deren Regelungen sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, der die Versorgung zugesagt hat, auf Anpassungsprüfung.
Haftungsrisiko bei Unternehmen bleibt
Auch wenn das BAG die Klage des Betriebsrentners auf Rentenerhöhung im Sinne eines Inflationsausgleichs abgewiesen hat, weisen Rechtsanwaltskanzleien darauf hin, dass Unternehmen in bestimmten Fällen zur Erhöhung von Betriebsrenten verpflichtet sein können. Das kann auch der Fall sein, wenn sie ihre bAV über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abwickeln. Beispielsweise haften Unternehmen, wenn die Regelungen der Pensionskasse oder der Direktversicherung zur Überschussverwendung nicht den Anforderungen des Paragraf 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechen.
Unternehmen sollten sich dieses Risikos bewusst sein, denn für sie kann es schnell teuer werden – auch angesichts der aktuell hohen Inflation –, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet werden. Sie sollten daher vorab Möglichkeiten prüfen, wie sie Rentenanpassungen vermeiden oder zumindest besser kalkulieren können. Einrichtungen der bAV sollten zudem ihre Überschussverwendung auf die Anforderungen des Betriebsrentengesetzes hin überprüfen.
(Der Artikel erschien zuerst auf unserem Schwesterportal Total Rewards.)
Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersversorgung. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das Portal Total Rewards sowie um das F.A.Z.-Personaljournal. Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.