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BAG Urteil vom 17. Oktober 2013: Betriebsübergang – Verwirkung des Rechts zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

Das Urteil:

Die Beklagte ist eine Catering-Firma, die 1996 den Betrieb einer Kantine übernommen hatte, in der der Kläger schon seit 1985 tätig war. Die Beklagte verlor den Catering-Auftrag zum 31. Dezember 2010 und informierte den Kläger darüber, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf einen anderen Caterer übergehen werde. Der Betriebserwerber bestritt jedoch einen Betriebsübergang, woraufhin ihn der Kläger auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagte. In diesem Prozess einigte sich der Kläger mit dem Betriebserwerber darauf, ein Betriebsübergang habe niemals stattgefunden, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen habe nie bestanden. Der Betriebserwerber verpflichtete sich zur Zahlung von 45 000 Euro an den Kläger. Anschließend erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB und verlangt von der Beklagten als Betriebsveräußerin die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt. Es stellt einen die Verwirkung des Rechts zum Widerspruch begründenden Umstand dar, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann gleichsweise Regelung trifft. Das dem Widerspruch zugrundeliegende Arbeitsverhältnis ist mir der Vergleichsregelung in jedem Fall nicht mehr existent.

Konsequenz für die Praxis:

Eine Verwirkung des Anspruchs erfolgt jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis tatsächlich auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, geht ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines „bereinigten“ Arbeitsverhältnisses ins Leere.