Das Urteil:
Der 1960 geborene Kläger war bei der Schuldnerin seit 1998 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Am 1. April 2011 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Name des Klägers befindet. Die Sozialauswahl wurde nach Altersgruppen vorgenommen. In der von Kündigungen ausgenommenen Altersgruppe 1 waren alle bis zu 44-jährigen Arbeitnehmer zusammengefasst. Das Durchschnittsalter aller Arbeitnehmer lag bei 51 Jahren.
Der Beklagte zu 1. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu Juli 2011. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangt seine Weiterbeschäftigung. Nach seiner Auffassung sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Darlegungen der Beklagten lassen nicht erkennen, dass die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch die vorgenommene Altersgruppenbildung sanierungsbedingt erforderlich war.
Konsequenz für die Praxis:
Der generelle Ausschluss der jüngsten Personengruppe eines Betriebes als einzige Altersgruppenregelung ist vor dem Hintergrund einer ausgewogenen Personalstruktur bedenklich. Die Altersgruppenregelung sollte eine ausgewogene Verteilung erkennen lassen. Eine grob fehlerhafte Altersgruppenverteilung hätte die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge.