Das Urteil:
Der Kläger arbeitete als Sozialpädagoge seit 1992 in einem sozialen Zentrum des Caritasverbandes, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Hierfür nannte er als Beweggründe etwa die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen. Darauf folgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das BAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Kläger habe durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, ihn weiterhin als Sozialpädagogen zu beschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis habe der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ geleitstet und damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen. Ihm fehle infolge seines Kirchenaustritts die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers seien demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht gefallen. Für Sozialpädagogen gebe es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Konsequenz für die Praxis:
Im Kündigungsschutzprozess stehen die Grundrechte der Arbeitnehmer auf Glaubensfreiheit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft gegenüber. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers ein hohes Gewicht. Im vorliegenden Fall musste sie aber hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Staatliche Gerichte können eine Religionsgemeinschaft nicht zwingen, einen Mitarbeiter weiterhin zu beschäftigen, wenn dieser in mehreren Punkten den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht mehr gerecht geworden ist.