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Bei rechtswidriger Versetzung droht Schadensersatz

Fahrzeuge auf der Autobahn
Sind Fahrtkosten, die durch eine unberechtigte Versetzung entstehen, vom Arbeitgeber zu erstatten? Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden. Bild: © Jürgen Fälchle/Fotolia.de

Das Hessische Landesarbeitsgericht verurteilte einen Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter zu Unrecht an einen anderen Firmenstandort versetzt hatte, zur Zahlung von Schadensersatz. Die Kosten für die angemietete Zweitwohnung muss das Unternehmen vollständig erstatten. Auch Fahrtkosten für Heimfahrten zum Erstwohnsitz sind zu ersetzen, wenn auch in einer anderen Höhe als vom Arbeitnehmer gefordert.  

Versetzung von Hessen nach Sachsen

Zum Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 1997 bei einem Tischler- und Montageunternehmen aus Südhessen beschäftigt. Zuletzt war der Metallbaumeister auch Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 wurde er für mindestens zwei Jahre in die sächsische Niederlassung versetzt, die ca. 480 km entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung, sodass er nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten konnte.

Während seines Einsatzes in Sachsen mietete der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung für rund 315 EUR monatlich. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. 2016 klagte der Metallbaumeister erneut und forderte von seinem Arbeitgeber Schadensersatz. Er verlangte unter anderem Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

Miet- und Fahrtkosten zu erstatten

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat die Forderungen als teilweise berechtigt anerkannt (Hessisches LAG, Urteil vom 10.11.2017, Az. 10 Sa 964/17). Da in dem vorausgehenden Rechtsstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war, schulde der Arbeitgeber Schadensersatz. Dieser umfasse dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns. Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, die nach Ansicht des LAG angemessen waren.

Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 EUR zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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