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Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

Das Urteil: 

Der Beklagte ist ein Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland. Der
Beklagte schrieb eine befristete Referentenstelle
aus. Die Ausschreibung enthielt unter
anderem folgende Angabe: „Die Mitgliedschaft
in einer evangelischen Kirche und
die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag
setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre
Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose
Klägerin, deren Bewerbung nach
einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten
noch im Auswahlverfahren verblieben
war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen. Die Klägerin verlangt
von dem Beklagten eine Entschädigung von
mindestens 9.788,65 Euro. Sie ist der Auffassung,
sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit
nicht erhalten.

Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen
Union folgende Fragen zur Auslegung
des Unionsrechts vorgelegt: Ist die europä-
ische Richtlinie dahin auszulegen, dass ein
Arbeitgeber für ihn selbst bestimmen kann,
ob eine bestimmte Religion des Bewerbers
nach der Art der Tätigkeit eine wesentliche
und gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt? Sofern die erste Frage verneint
wird: Muss eine Bestimmung des nationalen
Rechts wie die des Gesetzes zur Allgemeinen
Gleichbehandlung, wonach eine
unterschiedliche Behandlung wegen der
Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften
auch zulässig ist, wenn
eine bestimmte Religion eine gerechtfertigte
berufliche Anforderung darstellt, in einem
Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben? Sofern die erste Frage verneint wird,
zudem: Welche Anforderungen sind an die
Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer
Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und
gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts
des Ethos der Organisation gemäß
der europäischen Richtlinie zu stellen?

Konsequenz für die Praxis:

Das Gesetz zur Allgemeinen Gleichbehandlung
sichert Religionsgemeinschaften die
Möglichkeit, für die in ihren Einrichtungen
Beschäftigten die Zugehörigkeit zu der
entsprechenden Religionsgemeinschaft
vorauszusetzen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
zu verstoßen. Die An –
wendung dieses Grundsatzes wird jetzt
unter Berücksichtigung der europäischen
Richtlinien überprüft.

Hinweis: BAG-Urteil vom 17. März 2016, 8 AZR 677/14