Grundsätzlich ist ein Unternehmen, das Versorgungszusagen erteilt hat, als Versorgungsschuldner nach dem Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge (bAV) verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen aus der bAV zu prüfen und, soweit es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zulässt, diese auch vorzunehmen. Die Einbindung des Unternehmens in einen Konzern kann dazu führen, dass sich das Unternehmen die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss. Damit wären die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff gegeben.
Das Urteil:
Der Kläger bezieht seit 2008 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte ist in einen Konzern eingebunden. Zwischen der Beklagten und einer Schwestergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden besteht ein sogenanntes „Intercompany Trading Agreement“ (AGITA). Dieses enthält eine Formel zur Berechnung der Vergütung für die konzerninternen Leistungen. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente zu Januar 2011. Er ist der Auffassung, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung nicht entgegen. Durch die im AGITA vereinbarte Berechnungsformel komme es zu einer konzerninternen Vorteilsverlagerung von der Beklagten auf die Muttergesellschaft. Deshalb sei die in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Beklagten ausgewiesene Ertragssituation für ihre wirtschaftliche Lage nicht aussagekräftig. Die Beklagte müsse sich die günstige wirtschaftliche Lage ihrer Muttergesellschaft im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ und die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage einer anderen Konzerngesellschaft nicht vorlagen. Nach dem Gesetz über die bAV kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive wirtschaftliche Lage an.
Konsequenz für die Praxis:
Es kommt ausschließlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens an. Es ist nicht von Belang, wie sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten dargestellt hätte, wenn das Unternehmen in der Versorgungszusage eine andere Verrechnungspreisabrede vereinbart hätte.
Hinweis: BAG-Urteil vom 21. April 2015, 3 AZR 729/13