Herz, Anker, der Schriftzug „Mutti“? Das war einmal. Längst sind Tätowierungen nicht mehr nur körperlicher Modeschmuck einschlägiger Szenekreise, sondern massenkompatibel. Doch wie sieht das die Polizei.
Herz, Anker, der Schriftzug „Mutti“? Das war einmal. Längst sind Tätowierungen nicht mehr nur körperlicher Modeschmuck einschlägiger Szenekreise, sondern massenkompatibel. Einer repräsentativen Umfrage der Meinungsforscher von YouGov zufolge hatten 2015 rund 15 Prozent der Erwachsenen in Deutschland ein Tattoo. Der gesellschaftliche Wandel spiegelt sich auch im Arbeitsleben wider: In Büros blitzen sie mitunter am Fußknöchel oder am Oberarm hervor, wenn der Hemdsärmel hochrutscht.
Bei der Polizei Hessen zeigt man sich etwas kulanter: „Alle Tattoos werden bei der ärztlichen Untersuchung fotografiert und anschließend rechtlich bewertet.“ Kleine Tätowierungen dürfen sichtbar sein, wenn sie ohne besondere Symbolik sind und eine weltanschaulich neutrale Botschaft haben.
„Unästhetisch“ reicht nicht aus
Ein Löwenkopf dürfte diese Vorgabe erfüllen. Derjenige auf dem linken Unterarm des Bewerbers für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen war allerdings 20 x 14 Zentimeter groß. Grund genug für das zuständige Landesamt, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen. Gegen das Motiv bestanden keine Bedenken. Einem Erlass des Innenministeriums zufolge stellten großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich aber einen „absoluten Eignungsmangel des Bewerbers“ dar. Er zielt darauf ab, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen.
Am Land NRW ging ein etwaiger gesellschaftlicher Wandel, nach dem solche Tattoos bei Polizisten toleriert werden, vorbei. Am Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht: Es entschied in einem Eilverfahren, dass das Land einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein wegen der Größe einer Tätowierung ablehnen kann. Der Mann muss zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen werden.
Die zugrundeliegende Verwaltungspraxis sei rechtswidrig: „Für einen Eignungsmangel reicht es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen nur für unpassend oder unästhetisch halten“, verkündeten die Richter. Erforderlich sei vielmehr, dass den Polizeibeamten deswegen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. Hierfür aber fehle es an belastbaren Erkenntnissen – eine neue Aufgabe für die Meinungsforscher? Die „augenfällige Zunahme“ von Tätowierungen gerade an den Armen deute jedenfalls eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Lediglich die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Gestaltung der Tätowierung, wie zum Beispiel gewaltverherrlichende Motive, sei weiterhin zulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2017 (Az.: 2 L 3279/17) kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes eingelegt werden.
Aloha? Nicht in Bayern!
Auf weniger Verständnis traf ein Polizeibeamter in Bayern. Er beantragte die Genehmigung zur Anbringung einer Täto- wierung auf einem seiner Unterarme, namentlich den Schriftzug „Aloha“, was der Dienstherr ablehnte. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (25. August 2016, Az.: AN 1 K 15.01449), wo der Kläger auf sein Persönlichkeitsrecht und ebenfalls auf den gesellschaftlichen Wandel verwies. Er unterlag. Die Pflicht zum Tragen einer Uniform schließe die Pflicht ein, das dadurch bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch das sichtbare Zurschaustellen einer Tätowierung in Frage zu stellen. Das gelte insbesondere dann, wenn es „eine verbale Botschaft (hier Aloha, übersetzt: Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie) enthalten soll“, heißt es bei der Bayerischen Staatskanzlei (wo im Zusammenhang mit Tätowierungen und Brandings im Übrigen auch von ominösen „Mandies“ die Rede ist). Eine solche verbale Bekundung könne zu einer Minderung des Ansehens eines mit hoheitlichen Funktionen ausgestatteten, der Neutralität gegenüber dem Bürger verpflichteten Polizeivollzugsbeamten führen.
Autor: David Schahinian
Dieser Beitrag stammt aus der Personalwirtschaft 10/2017.