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Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung

Das Urteil

Die beklagte Stadt schrieb die Stelle eines „Technische/n Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es unter anderem: „Wir erwarten: Dipl.-Ing.(FH) oder staatl. geprüfte/n Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/ Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation.“ Der schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle mit einem ausführlichen Lebenslauf. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.
Der Kläger hat von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung nicht eingeladen. Sie sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Beklagte beruft sich auf offensichtlich fachliche Nichteignung. Der Kläger hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht befreit.

Konsequenz für die Praxis

Lediglich bei offensichtlich fachlicher Nichteignung kann der öffentliche Arbeitgeber von der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch absehen. Dies ist zumindest dann nicht gegeben, wenn die Angaben des Bewerbers darauf schließen lassen, dass er die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Hinweis: BAG-Urteil vom 11. August 2016, 8 AZR 375/15

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