Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit seiner Auslegung zum Betriebsübergang mit Unionsrecht ersucht. Dabei geht es um die Wirkung einer zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarten Klausel.
Das Urteil:
Der Kläger ist seit 1978 als Hausarbeiter in einem Krankenhaus beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine Verweisung auf den Tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vereinbart. Träger des Krankenhauses war ursprünglich ein Landkreis, der Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) war. 1995 wurde das Krankenhaus privatisiert und nunmehr von einer GmbH betrieben, die ebenfalls Mitglied im KAV war. Mit Blick auf eine geplante Ausgliederung schlossen die GmbH, deren Betriebsrat und die K. FM GmbH 1997 einen Personalüberleitungstarifvertrag. Danach sollte „der BMT-G II“ für die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter „weiterhin“ bei dem Betriebserwerber Anwendung finden.
Am 31.Dezember 1997 ging der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, auf die K. FM GmbH über, die nicht Mitglied im KAV war. In der Folgezeit wurde auf das Arbeitsverhältnis weiterhin der BMT-G II angewandt. Die K. FM GmbH gab allerdings die beiden tariflichen Lohnerhöhungen im Jahr 2004 nicht weiter. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Diese wandte auf das Arbeitsverhältnis weiterhin die Vorschriften des BMT-G II an.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Anwendung des TVöD-VKA und des TVÜ-VKA auf sein Arbeitsverhältnis begehrt. Er ist der Auffassung, diese seien als den BMT-G II ersetzende Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis dynamisch anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Erwerber eines Betriebsteils nach nationalem Recht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang an eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die auf Tarifverträge Bezug nimmt aufgrund privatautonomer Willenserklärungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht hat (Dynamische Bezugnahmeklausel), vertraglich so gebunden ist, als habe er diese Vertragsabrede selbst mit dem Arbeitnehmer getroffen.
Konsequenz für die Praxis:
Im Wege des Vorabentscheidungsersuchens soll geklärt werden, ob dieser Auslegung des nationalen Rechts unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Hinweis: BAG-Urteil vom 17. Juni 2015, 4 AZR 61/14 (A)