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Einsicht in die Personalakten zusammen mit Rechtsanwalt?

Das Urteil:

Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen.
An diese Erlaubnis ist die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Rechtsfolgen des Betriebsüberganges gebunden. Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Konsequenz für die Praxis:

Ein Anspruch des Arbeitnehmers, einen Rechtsanwalt der Einsicht in die Personalakten beiwohnen zu lassen, folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Trans-parenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Hinweis: BAG-Urteil vom 12. Juli 2016, 9 AZR 791/14