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Elternzeitgesetz: Neuerungen ab Juli 2015

Wie bisher haben beide Elternteile einen Anspruch auf bis zu 36 Monate unbezahlte Elternzeit. Neu ist, dass die Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil, statt wie bisher in zwei, geteilt werden kann. Zudem besteht vom 1. Juli 2015 an die Möglichkeit, bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu beantragen (bisher: 12). „Der dritte Elternzeitabschnitt kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt“, schränkt Rechtsanwältin Hildegard Reppelmund, Referatsleiterin für Arbeitsrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), ein.

Fristen für Anmeldung und Kündigungsschutz

Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes ist nicht mehr von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Es bestehen aber gewisse Rechte und Pflichten. So muss die Elternzeit sieben Wochen vor Antritt angemeldet werden, sofern das Kind jünger als drei Jahre ist. Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr verlängert sich die Frist auf 13 Wochen.

Sobald die Elternzeit beansprucht worden ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen Anmeldefrist für die Elternzeit – also entweder acht oder 14 Wochen vorher, je nach Alter des Kindes. Diese Regelung soll eine Ausweitung des Kündigungsschutzes bei sehr frühzeitiger Beantragung verhindern.

Ansprüche bleiben bei Arbeitgeberwechsel bestehen

Nach dem neuen Gesetz bleibt außerdem ein Elternzeitanspruch von bis zu 24 Monaten auch bei einem Wechsel der Arbeitsstelle erhalten. Stellen Arbeitgeber Mitarbeiter mit Kindern in entsprechendem Alter ein, müssen sie folglich damit rechnen, dass noch bis zu zwei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen werden können. Dem neuen Arbeitgeber ist auf Verlangen eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit vorzulegen, so die DIHK-Expertin. (ds)

Das neue Gesetz im Wortlaut kann hier kostenfrei als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Quelle: www.personalpraxis24.de