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Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur

Das Urteil

Die Klägerin ist seit 2002 beim
beklagten Land als Köchin beschäftigt. Vom
4. bis zum 24. Oktober 2013 unterzog sie sich
einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten
ambulanten Kur auf der Insel Langeoog.
Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt
sie nach ihrem Vorbringen insgesamt 30
Anwendungen, wie zum Beispiel Meerwasserwarmbäder,
Bewegungsbäder und Massagen.
Außerdem sollte sie täglich in der
Brandungszone inhalieren.

Das beklagte Land weigerte sich im Vorfeld,
die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung
ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin
beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr
bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend
gemacht, der genommene Urlaub dürfe
nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet
werden. Vor dem Bundesarbeitsgericht ist
die Klägerin erfolglos geblieben. Besteht –
wie im vorliegenden Fall – keine Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, dürfen Maßnahmen
der medizinischen Vorsorge nach dem
Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub
angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall besteht. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten
allerdings voraus, dass die vom
Träger der Sozialversicherung oder einem
sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte
ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
durchgeführt wird. Das sind nur
bestimmte Einrichtungen, die den Anforderungen
des Sozialgesetzbuches genügen.

Konsequenz für die Praxis

Der Arbeitgeber ist
nur dann in der Entgeltfortzahlungspflicht
während eines Kuraufenthaltes, wenn der
Arbeitnehmer die Kur in einer vom Sozialgesetzbuch
anerkannten Einrichtung vornimmt.

Hinweis: BAG-Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 298/15

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