Die Bundesregierung hat eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen: Demnach können Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beziehen.
Auf Grundlage der im vergangenen Jahr eingeführten Kurzarbeitergeldverordnung können Betriebe bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn wegen der Pandemie
mindestens 10 Prozent der Belegschaft von Arbeitszeitkürzungen mit einem
Bruttolohnausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Vor der Corona-Krise bestand erst dann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein
Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen war. Außerdem wurde früher für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gefordert, dass in Betrieben mit entsprechenden Vereinbarungen zunächst negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Auch diese Voraussetzung muss derzeit nicht erfüllt werden. Diese erleichterten Bedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten
bislang für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt
haben. Die Frist wird nun um drei Monate bis Ende Juni verlängert.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.