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EuGH-Urteil: Leiharbeit darf keine Dauerarbeitsplätze ersetzen

Seit Ende 2011 bestimmt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dass die Überlassung von Arbeitnehmern „vorübergehend“ erfolgt. Im aktuellen Verfahren vor dem EuGH ging es um eine Frage der finnischen Transportgewerkschaft, die wissen wollte, ob die EU-Richtlinie zu Leiharbeit in Einklang mit dem finnischen Tarifvertrag steht. Dieser verbietet Leiharbeit, wenn Leiharbeitnehmer über einen längeren Zeitraum Aufgaben von festangestellten Mitarbeitern übernehmen. Mit seinem Urteil bestätigte der EuGH jetzt die finnische Regelung. Die EU-Richter folgten nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts, der im November 2014 sinngemäß gefordert hatte, dass Tarifverträge für Leiharbeitsverhältnisse die wirtschaftliche Freiheit nicht einschränken dürfen. Wenn der EuGH diesen Standpunkt bestätigt, hätten Tarifverträge künftig daraufhin gerichtlich geprüft werden müssen.

Beschränkungen der Leiharbeit nur durch Allgemeinwohlinteressen

Aus dem Urteil (Az. C 533/13) folgt auch, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie die nationalen Gerichte Einschränkungen und Verbote des Einsatzes von Leiharbeit nur durch Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen dürfen. Das könnte etwa für das Verbot der Leiharbeit im Baugewerbe gelten, das überwiegend für eine ungerechtfertigte Einschränkung gehalten wird.

Nationale Behörden zur Überprüfung verpflichtet

Die Richter betonten, dass sich Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nur an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richtet; nur sie hätten zu prüfen, ob nationale Verbote oder Einschränkungen der Leiharbeit gerechtfertigt sind. Solche Verpflichtungen könnten nationale Gerichte nicht erfüllen.

Deutsche Bestimmungen mit EuGH-Urteil vereinbar, aber…

Die Regierungskoalition Deutschlands will die Höchstüberlassungsdauer der Leiharbeit künftig auf maximal 18 Monate begrenzen. Das dürfte aus Expertensicht mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar sein, zumal die Richtlinie den einzelnen Mitgliedstaaten einen großen Regelungsspielraum lässt.

Fraglich sei aber, so schreibt die „Legal Tribune online“ ob die im Koalitionsvertrag vorgesehene Kombination aus einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und zwingendem Equal Pay nach neun Monaten den Spielraum der Mitgliedstaaten nicht zum Nachteil der Unternehmen überschreite. Der Generalanwalt habe in seinen Schlussanträgen den „Flexicurity“-Gedanken betont. „Bei dem gebotenen Ausgleich zwischen dem Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen (Flexibility) einerseits und dem Arbeitnehmerschutz (Security) andererseits vernachlässigt die im Koalitionsvertrag enthaltene Regelung das recht eindeutig das Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen.“

„vorübergehend“ ist nicht definiert

Nicht geklärt hat der EuGH, wie lange „vorübergehend“ ist und ob eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung zulässig ist oder gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt. Das Gericht hat sich mit dieser Vorlagefrage nicht befasst.

Weitere Informationen gibt es hier.