Ermöglicht ein Arbeitgeber auf der firmeneigenen Facebook-Seite die Nutzung der Kommentarfunktion, so muss er für diese Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Kein Vetorecht hat der Betriebsrat allerdings bei der grundsätzlichen Entscheidung für eine Online-Präsenz.
Dass Unternehmen einen eigenen Facebook-Auftritt haben, ist längst keine Seltenheit mehr. Vielfach lassen die Arbeitgeber auch die Kommentarfunktion zu. Das heißt: Andere Facebook-Nutzer können dort per Posting ihre Meinung äußern – zum Beispiel über Produkte oder Dienstleistungen der Firma oder auch über einzelne Mitarbeiter.
Negative Kommentare über Mitarbeiter
In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um einen Blutspendedienst, auf dessen Facebook-Seite negative Besucher-Kommentare über bestimmte Arbeitnehmer zu lesen waren. Daraufhin schaltete sich der Konzernbetriebsrat ein und verlangte ein Mitbestimmungsrecht. Das Gremium machte geltend, der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck, so der Betriebsrat.
Entscheidung zur Veröffentlichung von Postings ist mitbestimmungspflichtig
Nachdem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Anträge des Betriebsrats abgewiesen hatte, war die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich (BAG, Urteil vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15). Nach Auffassung der BAG-Richter unterliegt die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung. Soweit sich die Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.
Zu beachten ist aber: Gegen den Facebook-Auftritt an sich kann der Betriebsrat kein Veto einlegen. Denn die grundsätzliche Entscheidung für eine Online-Präsenz ist Arbeitgebersache und nicht mitbestimmungspflichtig. (jl)
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