In dem Fall hatte ein Mann, der als leitender Angestellter bei einem Telekommunikationsdienstleister tätig war, gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage jedoch ab und beurteilte die Entlassung als rechtmäßig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, Az. 3 Sa 202/16).
50-Prozent-Beteiligung an Konkurrenzunternehmen
Zum Sachverhalt: Neben seiner Haupttätigkeit war der Kläger mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“ beteiligt. Seinem Arbeitgeber hatte er diese Beteiligung verschwiegen. Das Konkurrenzunternehmen führte unter anderem auch Aufträge für den Arbeitgeber des Klägers aus. Nachdem der Arbeitgeber von der Gesellschafterstellung des Mitarbeiters erfahren hatte, kündigte er ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Mitarbeiter hielt die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe.
Kündigung rechtmäßig
Die Kündigungsschutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jegliche Konkurrenztätigkeit verboten. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier mit Stimmenmehrheit – gefasst werden müssen.
Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zu dessen Arbeitgeber. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers erbracht, sondern bot die Dienstleistung über ihren Internetauftritt auch Dritten an. Nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein war im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses – auch nur bis zum Monatsende – nicht zuzumuten. (JL)