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Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub (BAG Urteil vom 06. Mai 2014)

BAG Aktuell Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs bererechtigt.

Das Urteil:

Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Von Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Konsequenz für die Praxis:

Aufgrund der gesetzlich geregelten Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruches, können die Parteien auch keine wirksame Regelung über die Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruches während eines Sonderurlaubes treffen. Es ist aber neben den gesetzlich genannten Fällen eine Kürzung des Anspruches durch Tarifvertrag zulässig.