Die große Koalition hat sich auf eine Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in Vorständen von Großunternehmen geeinigt. Konkret bedeutet das: In börsennotierten und paritätisch
mitbestimmten Unternehmen mit mindestens 2.000 Beschäftigten und vier oder mehr Vorstandsmitgliedern muss in Zukunft mindestens eine Frau und mindestens ein Mann im Vorstand sein. Die Verteilung der Vorstandsposten muss allerdings nicht vorzeitig an die neue Quotenregelung angepasst werden: Bestehende Vorstandsmandate sollen bis zu ihrem geplanten Ende wahrgenommen werden können.
Geplant ist, dass das neue Gesetz noch im Juni im Bundestag
verabschiedet wird und noch in dieser Legislaturperiode in Kraft tritt. Nach Angaben der Initiative „Frauen in die Aufsichtsräte“ sind aktuell
66 Unternehmen von der neuen Quotenregelung betroffen, wovon allerdings
41 die Quote im Vorstand schon erfüllen. Bei 25 Unternehmen besteht also Handlungsbedarf bezüglich der Frauenquote, wenn die Neuregelung in Kraft tritt. Bislang müssen Unternehmen für ihre Vorstandsebene sogenannte Zielgrößen
zur Erhöhung
des Frauenanteils in Leitungspositionen festlegen. Eine signifikante
Erhöhung des Frauenanteils auf den Vorstandsposten brachte das aber
nicht, zumal auch eine Zielgröße „Null“ möglich ist.
Kompromisslösung gefunden
Bereits
Anfang des Jahres hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Einführung einer verbindlichen Quotenregelung für Vorstände beschlossen. Daraufhin kam es allerdings zu Unstimmigkeiten in Detailfragen. Die Unionsfraktion forderte Lockerungen. Zum nun gefundenen Kompromiss gehört, dass die Übergangsfrist, nach der für die Wiederbestellung im Vorstand die neue Quotenregelung gilt, nicht acht Monate, sondern zwölf Monate beträgt. Neu ist auch die Einführung eines Anspruchs auf Mutterschutz für Frauen in Vorständen.
Für Aufsichtsräte gilt bereits seit 2016 eine Quotenregelung
Für die Aufsichtsräte in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen gibt es bereits seit fünf Jahren eine Regelung, wonach mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder weiblich sein müssen. Das führte zu einer deutlichen Steigerung des Frauenanteils in Aufsichtsräten: Im November 2020 lag der Anteil der weiblichen Aufsichtsratsmitglieder der betroffenen Privatunternehmen bei rund 35 Prozent – die gesetzliche Vorgabe wurde also sogar leicht übertroffen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.