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Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht gilt jetzt auch für Arbeitnehmer

Die Pflicht, im Homeoffice zu arbeiten, wird ausgeweitet: Neben der Pflicht für Arbeitgeber, den Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, sofern es die Tätigkeit zulässt und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, werden nun die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Bislang stand es den Beschäftigten frei, ob sie das Homeoffice-Angebot annehmen oder lieber im Betrieb arbeiten.

Neu ist außerdem: Die Homeoffice-Regelung ist jetzt nicht mehr in der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu finden, sondern im geänderten Infektionsschutzgesetz. Die Neuregelung tritt am 23. April 2021 in Kraft.

Welche Gründe können einer Homeoffice-Pflicht entgegenstehen?

Für die betriebliche Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, welche Gründe eine Ablehnung des Homeoffice-Angebots rechtfertigen können. Laut Bundesarbeitsministerium können entgegenstehende Gründe beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz sein. Letzteres dürfte gegeben sein, wenn die häusliche Situation zu beengt für einen Homeoffice-Arbeitsplatz ist oder wenn es an der geeigneten technischen Ausstattung fehlt.

Noch unklar ist jedoch, welche Anforderungen an eine Ablehnung des Arbeitnehmers im Detail zu stellen sind. Inwiefern muss der Arbeitnehmer mögliche Gründe, die gegen das Homeoffice sprechen, nachweisen? Reicht es aus, wenn er dem Arbeitgeber den Ablehnungsgrund plausibel darlegt? Hierzu trifft das Gesetz keine Regelung.

Ausnahmen von Homeoffice-Pflicht auch für Arbeitgeber

Arbeitgeber wiederum sind von der Pflicht, Homeoffice anzubieten, immer dann befreit, wenn die jeweilige Tätigkeit kein Homeoffice zulässt oder wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen. „Zwingende betriebsbedingte Gründe“ liegen dann vor, wenn dem Unternehmen die notwendigen Arbeitsmittel zur Bereitstellung von Homeoffice-Arbeitsplätzen fehlen oder wenn die vorhandene IT-Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Schwierigkeiten reichen nicht dafür aus, dass der Arbeitgeber auf das Homeoffice-Angebot verzichten darf.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.