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Insolvenzanfechtung bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners

Ob allein der Umstand ausreicht, dass Vergütungszahlungen nicht durch den üblichen Zahlungsweg erfolgen, ist anhand des konkreten Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann ausnahmsweise zulässig und somit nicht anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

Das Urteil:

Der Beklagte war bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Im Februar 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Der Kläger hat die letzten Zahlungen angefochten, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anfechtungsgrund verneint, da die Leistungen durch den Schuldner ordnungsgemäß erbracht wurden. Der Sohn war an diesen Zahlungen nicht beteiligt, er hatte lediglich das Bankkonto zur Verfügung gestellt.

Konsequenz für die Praxis:

Wenn die Entgeltzahlungen durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt sind, ist es für die rechtliche Betrachtung unschädlich, dass sie über das Konto eines Dritten erfolgt sind.

Hinweis: BAG-Urteil vom 22. Oktober 2015