Das Arbeitsgericht Köln hat die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Nahrungsmittelherstellers abgewiesen. Sie hatten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber über Jahre hinweg zu Weihnachten eine Marzipantorte und Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro bekommen. Als diese Zuwendungen dann ausblieben, machten die Kläger geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe.
Klage abgewiesen, da keine Gleichbehandlung
Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht allerdings nicht und gab dem Ex-Arbeitgeber Recht (ArbG Köln, Urteil vom 24.11.2016, Az. 11 Ca 3589/16). Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten.
Kein Rechtsanspruch für die Folgejahre
Zum anderen, so das Gericht, habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. (jl)