Bei Impfungen, die innerhalb des Unternehmens durch einen Betriebsarzt durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber selbst keine Aufklärungspflicht, was mögliche Gesundheitsrisiken infolge der Impfung angeht. Dementsprechend kann er auch nicht für einen Impfschaden haftbar gemacht. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16).
Der Fall vor dem BAG
Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bezüglich des Impfrisikos
Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage abgewiesen. Nach BAG-Auffassung war im vorliegenden Fall kein Behandlungsvertrag zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber zustande gekommen. Demzufolge hatte der Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken einer solchen Impfung. Auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet den Arbeitgeber nicht, über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Dementsprechend musste sich der Arbeitgeber ein etwaiges Versäumnis der Betriebsärztin auch nicht zurechnen lassen.
Fazit: Hinsichtlich des Haftungsrisikos bei innerbetrieblichen Schutzimpfungen kann für Arbeitgeber also Entwarnung gegeben werden. Die Aufklärungspflicht bezüglich der Risiken obliegt nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arzt, der die Impfung durchführt.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.