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Kirchenarbeitsrecht: Privates geht Arbeitgeber bald (fast) nichts mehr an

Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben eine Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts auf den Weg gebracht. Auf der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands haben Sie Ende November eine Neufassung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ verabschiedet. Diese sieht unter anderem vor, dass konfessionelle Arbeitgeber Laien-Beschäftigte wegen ihrer privaten Lebensführung nicht mehr ohne Weiteres disziplinarisch belangen können.

Konkret heißt es dazu in einer Mitteilung zur geänderten Grundordnung (GrO), der “Kernbereich privater Lebensgestaltung” unterliege bei nicht pastoralen Beschäftigten “keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers”. Und weiter: “Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre.” Außerdienstliches Verhalten soll künftig nur dann eine Rolle spielen, “wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird”. In der Vergangenheit waren Mitarbeitende wegen ihres Privatlebens immer wieder in Konflikt mit den (kirchen-)arbeitsrechtlichen Vorgaben gekommen – etwa offen queer lebende Menschen oder Beschäftigte, die weltlich erneut geheiratet haben.

In Artikel 3 Abs. 2 GO (neu) wird zudem festgestellt, Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen sei “eine Bereicherung” sei. Das gelte für alle Mitarbeitenden “unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform”.

Änderungen soll es den Angaben zufolge auch beim Thema Personalgewinnung geben: So sei Religionszugehörigkeit “nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist” – etwa im pastoralen und katechetischen Dienst.

Kirchenaustritt weiterhin Grund für Sanktionen

Weiterhin sanktioniert werden kann jedoch eine bewusste Abkehr vom Katholizismus: Gemäß Artikel 7 Abs. 4 GO (neu) “führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses”. Ähnliches gilt laut Artikel 6 Abs. 5 bei Vertragsabschluss: Ein ehemaliges Kirchenmitglied “wird nicht eingestellt”.

Der Beschluss über das neue Regelwerk hat formal lediglich Empfehlungscharakter. Um vor Ort in Kraft zu treten muss die novellierte Grundordnung von den einzelnen (Erz-)Bistümern nun noch in diözesanes Recht umgesetzt werden. Schätzungen zufolge betreffen die Regeln etwa 800.000 Menschen, die in katholischen Einrichtungen bzw. bei der Caritas arbeiten.

(Eine längere Fassung dieses Beitrags erschien bei unserer Schwesterseite Betriebsratspraxis24.de.)

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem BetriebsratsPraxis24.de, unser Portal für Mitbestimmung.