Ein katholisches Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 20.02.2018, Az. 2 AZR 746/14).
Arzt wehrte sich erfolgreich gegen Kündigung
Die Kündigungsschutzklage eines Chefarztes hatte somit Erfolg. Er war von seinem Arbeitgeber, einem katholischen Krankenhaus, entlassen worden, weil er nach seiner Ehescheidung erneut geheiratet hatte. Der Arbeitgeber wertete die erneute Eheschließung als Verstoß gegen die vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Arzt klagte gegen die Kündigung. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das unter anderem eine Diskriminierung aufgrund der Religion verbietet.
Dem Dienstvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Chefarzt lag die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse 23. September 1993 (GrO 1993) zugrunde. Demnach handelte es sich beim Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe um einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen konnte. Zum rechtlichen Hintergrund: Das Kirchenrecht erkennt eine zweite Ehe nicht an, sofern die erste Ehe nicht nachträglich annulliert wird. Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter.
Kein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht
Die Vereinbarung im Dienstvertrag, mit der auf die GrO 1993 Bezug genommen wurde, sei gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist, entschied das BAG. Die Erfurter Richter sahen in der Wiederheirat des Chefarztes keinen Verstoß gegen seine Pflicht zur Loyalität zum Arbeitgeber. Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, sei im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten des Klägers und die Umstände ihrer Ausübung keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen.
EuGH-Urteil ebnete den Weg
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem das BAG den Fall zwischenzeitlich vorgelegt hatte, bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. „Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, hieß es damals von Seiten des EuGH >(Urteil vom 11.09.2018, Az. C-68/17)
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ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.