Personalwirtschaft: Bei SAP wurde vor kurzem zum zweiten Mal innerhalb weniger Jahre einem Betriebsratsmitglied gekündigt. Sind die nicht eigentlich unkündbar?
Dr. Philipp Schäuble: Betriebsratsmitglieder haben einen besonderen Kündigungsschutz, unkündbar sind sie aber nicht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Und hier sind die Anforderungen sehr hoch.
Was heißt das?
Im internationalen Vergleich ist der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Deutschland ohnehin vergleichsweise hoch. Für Betriebsräte ist er aus gutem Grund noch einmal höher. Denn Betriebsratsmitglieder vertreten die Interessen der Belegschaft und geraten daher häufig in Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber. Deshalb ist eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern ausgeschlossen. Möglich ist damit nur eine außerordentliche Kündigung und diese erfordert in der Regel eine schwere Pflichtverletzung. Bildlich gesprochen muss ein Betriebsratsmitglied „silberne Löffel“ stehlen oder beispielsweise Kollegen oder Vorgesetzte erheblich beleidigen. In der Praxis haben Arbeitgeber Betriebsräte etwa aufgrund (sexueller) Belästigung anderer Beschäftigter, wegen Arbeitszeitbetrug, Geheimnisverrat oder missbräuchlicher Verwendung von Unternehmensmitteln gekündigt.
Macht es dabei einen Unterschied, ob es sich um einen Betriebsratsvorsitzenden oder um ein „normales“ Mitglied des Betriebsrates handelt?
Die rechtlichen Regelungen sind für Vorsitzende und andere Mitglieder des Betriebsrates gleich, insoweit gibt es keine Unterschiede. Überdies gilt der besondere Kündigungsschutz bereits für Bewerber um das Betriebsratsamt und aufgrund einer im Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung auch für Arbeitnehmer, welche die Errichtung eines Betriebsrats beabsichtigen. Um während der Amtszeit etwa ausgetragenen Konflikten Rechnung zu tragen, gilt der besondere Kündigungsschutz überdies nachlaufend für ein Jahr ab Beendigung der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. In der Praxis muss man aber noch anderes beachten.
Was genau?
Vor dem Ausspruch der Kündigung muss immer auch der Betriebsrat zustimmen. Und diese Zustimmung zu erhalten, dürfte bei einem Betriebsratsvorsitzenden in aller Regel noch schwieriger sein. Denn Sie müssen ja davon ausgehen, dass er den Rückhalt des Gremiums hat. Schließlich wurde er von den Mitgliedern ja zum Vorsitzenden gewählt.
Sie sagten, dass der Betriebsrat zustimmen muss, wenn einem seiner Mitglieder gekündigt wird. Gibt es eine Alternative zu dieser Zustimmung?
Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, dann muss der Arbeitgeber über das Arbeitsgericht gehen und versuchen, die Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichtes ersetzen zu lassen. Das Arbeitsgericht prüft dann im Rahmen des sogenannten Zustimmungsersetzungsverfahrens, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.
Das dürfte für ziemliche Verwerfungen im Unternehmen sorgen.
In der Tat muss man hier auch immer an die politische Dimension denken. Wenn Sie versuchen, jemandem aus dem Betriebsrat zu kündigen, dann wird das meist als Angriff auf die Unabhängigkeit des Gremiums oder als Maßregelung des Betriebsrats angesehen. Gleichzeitig kann es aber gut sein, dass der Arbeitgeber aufgrund von Compliance-Vorgaben handeln muss – etwa, wenn er erfährt, dass sich ein Betriebsrat nicht korrekt verhalten hat.
Es muss aber ja nicht immer gleich die Kündigung sein. Was für andere Sanktionen sind möglich?
Grundsätzlich ist es ja vom Gesetzgeber so gewollt, dass Betriebsräte einen hohen Schutz haben und nicht einfach so gekündigt oder auch nur versetzt werden können. Trotzdem sind Sanktionen auch möglich, etwa eine Abmahnung. Aus Unternehmenssicht hilft diese meist nicht wirklich weiter. Sie eignet sich – wenn überhaupt – eher als Warnung vor weiteren Konsequenzen, wenn zum Beispiel ein Betriebsratsmitglied zu lange von der Arbeit wegbleibt. Also bei Pflichtverletzungen, die auch auf den eigentlichen Job des Betriebsratsmitglieds ausstrahlen.
Und was ist, wenn es um die Verletzung von Amtspflichten geht?
Dann kann der Arbeitgeber darauf hinwirken, dass das Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, das eigentliche Arbeitsverhältnis aber unangetastet bleibt. Den Ausschluss kann der Arbeitgeber beantragen. Ebenso kann ein solcher Antrag auch vom Betriebsrat gestellt werden. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Das Arbeitsgericht wird dem Antrag stattgeben, wenn es eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten als erwiesen ansieht.
Der SAP-Betriebsrat hat dem Ausspruch der Kündigung zugestimmt – ist das der Normalfall?
Nein, dies ist – gerade auch mit Blick auf den Vorsitzenden eines Betriebsrats – ein in der Praxis ungewöhnlicher Vorgang und deutet auf Konflikte innerhalb des Gremiums hin. Auch ist bemerkenswert, dass die Vorwürfe wohl durch einen Whistleblower überhaupt erst aufkamen und dass der Betriebsrat der Unternehmensleitung die Zustimmung erteilt hat, Einblick in das Betriebsrats-Mailpostfach zu nehmen. In einem Kündigungsschutzprozess wird sicher thematisiert werden, ob letzteres datenschutzrechtlich in Ordnung war.
Matthias Schmidt-Stein koordiniert als Chef vom Dienst die Onlineaktivitäten der Personalwirtschaft und leitet die Onlineredaktion. Thematisch beschäftigt er sich insbesondere mit dem Berufsbild HR und Karrieren in der Personalabteilung sowie mit Personalberatungen. Auch zu Vergütungsthemen schreibt und recherchiert er.