Einem Mitarbeiter, der im noch laufenden Arbeitsverhältnis seinen Status beim Karrierenetzwerk Xing auf „Freiberufler“ ändert, kann allein deshalb keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit vorgeworfen werden. Eine nur auf die Statusänderung gestützte Kündigung ist unwirksam.
Wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied, rechtfertigt die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit (LAG Köln, Urteil vom 07.02.2017, Az. 12 Sa 745/16).
Xing-Status auf „Freiberufler“ geändert
Zum Sachverhalt: Der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei vereinbarte mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer mehrmonatigen Auslauffrist. Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses bemerkte der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter auf seinem privaten Xing-Profil den Status bereits auf „Freiberufler“ geändert hatte. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Mann fristlos zu kündigen. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks Xing sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben und Mandanten habe abwerben wollen, so die Begründung.
LAG Köln: Fristlose Kündigung unwirksam
Das LAG Köln teilte diese Ansicht nicht und wertete die fristlose Kündigung als unwirksam. Entscheidend war für das Gericht unter anderem die Tatsache, dass der Name des Arbeitgebers im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und dass der Mitarbeiter unter der Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben gemacht hatte, dass freiberufliche Mandate gesucht werden. (JL)