In der Probezeit gilt üblicherweise eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen – allerdings nicht dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Formulierung des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, dass schon in der Probezeit eine längere Frist gilt.
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erlaubt – für beide Vertragspartner. Nicht anzuwenden ist diese verkürzte Frist allerdings, wenn in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt wurde und aus dem Vertrag nicht klar hervorgeht, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Am 5. September 2014 – noch während Probezeit – erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20. September 2014. Der Arbeitnehmer berief sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Demzufolge endete das Arbeitsverhältnis nach seiner Auffassung erst zum 31. Oktober 2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.
Entscheidung des BAG
Nach Ansicht des BAG sind die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Dementsprechend war im vorliegenden Fall die längere Frist bereits in der Probezeit anwendbar. (JL)