Nach dem Mitbestimmungsgesetz werden die Aufsichtsratsmitglieder mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern in einem Unternehmen durch Delegierte gewählt, bei weniger Arbeitnehmern erfolgt die Wahl unmittelbar. Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen.
Das Urteil:
14 Arbeitnehmer eines Unternehmens haben den Antrag gestellt, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl der Arbeitnehmer in dem Aufsichtsrat als unmittelbare Wahl durchzuführen. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Demzufolge hat er gemäß den Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes eine Wahl durch Delegierte vorgeschlagen.
Dieses Verfahren ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gesetzeskonform. Der Siebte Senat hat unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs insbesondere von einer Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt, entschieden, dass für die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes und der darin festgelegten Bestimmung des Schwellenwertes jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind. Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen. Wie auch in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag der 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Konsequenz für die Praxis:
Das Mitbestimmungsgesetz definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, sondern verweist auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes, sodass hierunter auch Leiharbeitnehmer zu fassen sind.
Hinweis: BAG-Beschluss vom 4. November 2015