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Leistungsbonus zählt mit bei der Berechnung des Mindestlohns

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Mitarbeiterin, die eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde erhielt. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus maximal einen Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,4 Euro pro Stunde fix gezahlt.

Die Arbeitnehmerin ging vor Gericht. Sie war der Ansicht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen, sondern der Arbeitgeber müsse ihn zusätzlich zur Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zahlen.

Auch ein Leistungsbonus ist „Lohn im eigentlichen Sinn“

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 5 Ca 1675/15) wies die Klage ab. Zweck des MiLoG sei es, Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an.

Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als etwa vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Weitere Informationen zum Urteil gibt es hier.

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