Vor allem für Angestellte in medizinischen Berufen, zum Beispiel Ärzte oder Sanitäter, gehört Bereitschaftsdienst häufig zum Arbeitsalltag. Allerdings war bisher nicht geklärt, ob sie dafür auch Anspruch auf den Mindestlohn haben. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt ein Grundsatzurteil (AZ: 5 AZR 716/15) gefällt und entschieden, dass der Mindestlohn auch für die Bereitschaftszeit gezahlt werden muss. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das Mindestlohngesetz nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden unterscheide, sondern eine einheitliche Lohnuntergrenze vorsehe.
Auch Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
Darüber hinaus definierte der Fünfte Senat, was unter Bereitschaftszeit zu verstehen ist. Danach hat ein Mitarbeiter Anspruch auf den Mindestlohn, wenn er sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, „um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen“. Dabei sei es unerheblich, ob dieser Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt wird.
Geklagt hatte ein Rettungssanitäter mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden. Der Mann wollte für seinen Bereitschaftsdienst den Mindestlohn einfordern. Er war der Ansicht, dass die tarifliche Vergütungsregelung für die Bereitschaftszeit durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden sei und ihm deshalb auch für diese Stunden die übliche Vergütung von jeweils 15,81 Euro zustehen würde.
Wie bereits die Vorinstanzen wiesen auch die BAG-Richter die Klage ab. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, so das Gericht, der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Das Gehalt bei maximal 228 Arbeitsstunden à 8,50 Euro, also 1938 Euro monatlich, liege sogar weit über dem Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz mache die tarifvertragliche Regelung nicht unwirksam, stellten die Richter fest. .