Das Urteil:
Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt der Mindestlohnverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal. Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin für Feiertage, Krankheitszeiten und Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des Tarifvertrages zum Mindestlohn eine Nachzahlung der Differenz. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Arbeitsunfähigkeit ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung bestimmt sich nach dem Bundesurlaubsgesetz nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip). Der Differenzbetrag war somit von der Beklagten zu leisten.
Konsequenz für die Praxis:
Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Fortzahlung von Entgelt in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält.
Hinweis: BAG-Urteil vom 13. Mai 2015