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Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber (BAG Urteil vom 18. September 2014)

Das Urteil:

Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos. Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er den zahlreichen Anlagen von insgesamt 29 Seiten eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte.

Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen.

Konsequenz für die Praxis:

Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Die Mitteilung hat bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Auch ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liegt in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung berücksichtigt haben will oder nicht.