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Nachhaltigkeit: Der Gesetzgeber macht Druck

Personalwirtschaft: Frau Witten-Violetti, warum ist es für HR auch aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtig, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit zu beschäftigen?
Ruth Witten-Violetti: Nachhaltigkeit ist aktuell das große globale Thema, dem sich die Wirtschaft und jedes einzelne Unternehmen stellen muss. Hintergrund ist der europäische „Green Deal“, der mit seinem weitreichenden Maßnahmenpaket das ambitionierte Ziel hat, eine Klimaneutralität der EU bis 2050 zu erreichen. Im Zuge dessen will die EU ökologisch nachhaltige Unternehmen fördern. Gleichzeitig macht die EU im Green Deal deutlich, dieses Ziel durch Umweltschutz, aber auch durch die Förderung sozialer Belange und die Achtung von Menschenrechten in der Wirtschaft erreichen zu wollen.

Der „Green Deal“ enthält viele Bausteine. Die EU hat kürzlich die EU-Taxonomie verabschiedet und arbeitet gerade an der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie. Was wird auf HR hier zukommen?
Die EU-Taxonomie gibt in Form einer europäischen Verordnung erstmals allgemeine Kriterien vor, anhand derer Investoren und andere daran Interessierte einstufen können, inwieweit ein Unternehmen nachhaltig wirtschaftet. Sie gilt seit Beginn dieses Jahres. Eine mit der EU-Taxonomie konforme Wirtschaftstätigkeit ist insbesondere gegeben, wenn ein Unternehmen eines von insgesamt sechs festgelegten Umweltzielen fördert, ohne gegen eines der anderen Ziele zu verstoßen.

Welche Ziele sind das?
Unternehmen dienen diesen Zielen, wenn sie etwas für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel tun, Wasser- oder Meeresressourcen nachhaltig nutzen, zu einer Kreislaufwirtschaft übergehen, Umweltverschmutzung vermeiden oder vermindern und sich für den Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen einsetzen.

Müssen Unternehmen eins dieser Ziele verfolgen?
Nein. Die Verordnung legt Unternehmen keine unmittelbare Pflicht zu nachhaltigem Handeln auf. Sie soll vielmehr einen Anreiz dafür schaffen. So werden Unternehmen, die sich an die beschriebenen Vorgaben halten, von verbesserten Investitions- und Finanzierungsbedingungen profitieren. Denn auch die Banken haben auf Grund von europäischen Finanzinstrumenten bereits heute ein steigendes Interesse an einem möglichst grünen, sprich nachhaltigen Portfolio. Allerdings bestehen andere Gesetze, aus denen sich direkte Handlungspflichten für Unternehmen ergeben, wie zum Beispiel die Berichterstattungspflicht für nachhaltiges Wirtschaften.

Was genau ist die Berichterstattungspflicht für nachhaltiges Wirtschaften?
Gemäß Paragraph 289 b des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden in ihrem Jahresbericht über nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten informieren. Sie müssen konkret die Unternehmensstrategie, klimabezogene Chancen und Risiken, Nachhaltigkeitsziele und Fortschritte bei der Umsetzung des Klimamanagements dokumentieren. Grundlage für diese Vorschrift ist eine EU-Richtlinie (NFRD – Non-Financial Reporting Directive), die sich aber bald ändern wird.

Inwiefern?
Die EU arbeitet an einer neuen Richtlinie, der „Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)”, die bereits im Entwurf vorliegt und die bisherige Richtlinie ablösen soll. Das Ziel der neuen Richtlinie ist es, einheitliche Berichtsstandards zu schaffen, die den Inhalt, aber auch das Format betreffen. So sollen die unternehmerischen Aktivitäten besser messbar und vergleichbar werden. Zudem gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht dann auch für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden.

Wann soll die neue Richtlinie greifen?
Geplant ist, dass ab dem 1. Januar 2024 zunächst alle großen Unternehmen berichten müssen – dann bereits auf Grund der Zahlen aus dem Geschäftsjahr 2023. Ab dem 1. Januar 2027 soll diese Pflicht auch alle kleinen und mittelständigen Unternehmen treffen, soweit diese kapitalmarktorientiert sind. Ausgenommen bleiben Kleinstunternehmen.

Was könnte eine Herausforderung für Unternehmen bei der Berichterstattung sein?
Das gesetzliche Regelwerk ist komplex und die Interpretationsmöglichkeiten sind weit, sodass eine eindeutige Einordnung der Unternehmenstätigkeit nicht immer möglich sein wird. Unternehmen werden zudem interne Mechanismen schaffen müssen, um die für die EU-Taxonomie und die Berichterstattung relevanten Daten erfassen, auswerten und verarbeiten zu können. Hier liegt eine der Hauptaufgaben im HR-Bereich:  sicherzustellen, dass das Unternehmen über das entsprechende Know-how verfügt, nämlich in Gestalt von qualifiziertem Fachpersonal und besonders geschulten Mitarbeitenden.

Der Gesetzgeber hält noch mehr neue Nachhaltigkeitsregelungen für Unternehmen bereit, beispielsweise das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Was hat es damit auf sich?
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll soziale Gerechtigkeit fördern und insbesondere die Achtung der Menschenrechte sichern. Ab dem 1. Januar 2023 müssen in Deutschland ansässige Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit inländischen Zweigniederlassungen mit mindestens 3000 Beschäftigten nachweisen, dass es entlang ihrer Lieferkette weltweit keine Menschenrechtsverletzungen gibt. Ab 2024 gilt das auch für Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden. Das Gesetz könnte zudem – wie sich derzeit anbahnt – durch ein europäisches Lieferkettengesetz weiter verschärft werden. Dann sollen sich die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten nicht nur auf Menschenrechtsverletzungen, sondern auch auf Umweltschäden beziehen und auch für kleinere Unternehmen gelten

Und dann gibt es noch die bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich von ESG-Kriterien – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung
Genau. Im Arbeitsrecht gibt es bereits eine Vielzahl von Gesetzen, die im Kontext der Nachhaltigkeit zu sehen sind – so etwa das Allgemeine Gleichstellungsgesetz, das Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität verbietet, oder das Entgelttransparenzgesetz, das die Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern fördern soll. Aber auch das Mindestlohngesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz sind hier zu nennen. Mit diesen und weiteren rechtlichen Vorgaben sollen soziale Gerechtigkeit und die Gesundheit der Beschäftigten gesichert werden. Das sind beides wichtige Bereiche, um nachhaltiges Wirtschaften zu garantieren.

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Nachhaltiges Personalmanagement: Unsere Juni-Ausgabe

Das Interview erschien zuerst in der Juni-Ausgabe 2022 unseres Magazins, die den Themenschwerpunkt nachhaltiges Personalmanagement hatte. Neben der arbeitsrechtlichen Perspektive beleuchten wir dort das Thema Nachhaltigkeit von zahlreichen für HR relevanten Seiten. 

Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.