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Online-Betriebsratswahl für nichtig erklärt

 

Stimmzettel in Wahlurne stecken
Die persönliche Stimmabgabe ist die übliche Vorgehensweise bei Betriebsratswahlen. Bild: © kebox/Fotolia.de

Auch wenn ein Online-Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen praktisch sinnvoll erscheint: Arbeitsrechtlich ist Vorsicht geboten. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte eine online durchgeführte Betriebsratswahl für nichtig (ArbG Hamburg, Urteil vom 07.06.2017, Az. 13 BV 13/16). 

Nichtigkeit der Wahl beantragt

Mehrere Arbeitnehmer hatten die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt. Es wurde argumentiert, ein elektronisches Wahlverfahren verstoße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Eine Manipulation könne durch einen Wähler nicht festgestellt bzw. nachgewiesen werden. Ein weiteres Argument: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz sei nicht eingehalten worden, da die Zugangsdaten an betriebliche E-Mail-Adressen versandt worden seien, die von mehreren Personen gemeinsam genutzt würden.

Verstoß gegen die Wahlordnung

Das Arbeitsgericht Hamburg berief sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach ist eine Betriebsratswahl nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. 

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg verstößt die Durchführung einer Online-Wahl in grober Weise gegen die Bestimmungen der Wahlordnung. Die Wahlordnung sehe neben der klassischen Präsenzwahl auch die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl vor. Eine elektronische Stimmabgabe per Online-Wahl sei nicht von der Wahlordnung vorgesehen. Auch die Bestimmungen zur Briefwahl können nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Online-Wahlverfahren von ihnen erfasst wäre. (JL)