Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für bestimmte Tätigkeiten bzw. Branchen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Für Paketzusteller gelten solche Ausnahmen nicht. Mehrere private Paketzustelldienste hatten mit Eilanträgen eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für die Osterfeiertage beantragt. Sie haben sich dabei auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand berufen.
Die Eilanträge blieben vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos (VG Berlin, Beschlüsse der 4. Kammer vom 09.04.2020, Az. VG 4 L 132/20 u.a.). Nach Auffassung des Gerichts haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sehe eine Ausnahme für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Das Verwaltungsgericht sah hier keine Anhaltspunkte für einen solchen unverhältnismäßigen Schaden. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein öffentliches Interesse vor, welches eine Ausnahmeregelung rechtfertigen würde. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genüge demgegenüber nicht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.