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Kein Entschädigungsanspruch bei Scheinbewerbung

Gericht
Ohne Erfolg blieb die Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers vor dem Arbeitsgericht Bonn. Bild: © photobyphotoboy/Adobe Stock

Zum Sachverhalt: Ein Arbeitgeber war auf der Suche nach einem „Fachanleiter“ aus den Bereichen Küche, Hauswirtschaft und Nähen. Ein Mann bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Der Arbeitgeber teilte dem Bewerber mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Daraufhin klagte der Rentner auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR. Er machte eine Altersdiskriminierung geltend.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen und somit einen Entschädigungsanspruch verneint (Urteil vom 23.10.2019, Az. 5 Ca 1201/19). Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen des Alters sprechen. Darüber hinaus wertete das Gericht das Verhalten des Mannes als rechtsmissbräuchlich. Dieser habe sich nicht bei dem Unternehmen beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Arbeitsgericht Bonn begründete seine Einschätzung unter anderem damit, dass das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Bewerbers oder seiner Motivation für seine Bewerbung enthalte. Mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements habe der Bewerber eine Absage heraufbeschwören wollen. 

Quelle: Arbeitsgericht Bonn

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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