Eine Klausel im Tarifvertrag, wonach eine jährliche Sonderzuwendung zurückgezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ist wirksam. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Arbeitnehmer machte Verstoß gegen Berufsfreiheit geltend
In dem Fall hatte ein Busfahrer sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016 gekündigt. Mit der November-Gehaltsabrechnung zahlte ihm sein Arbeitgeber die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatslohns aus. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitgeber die Sonderzahlung zurück und berief sich dabei auf die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel. Der Arbeitnehmer lehnte die Rückzahlung mit der Begründung ab, die Tarifvorschrift sei unwirksam. Sie verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Fall kam vor Gericht.
Rückzahlungsklausel vom BAG bestätigt
Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht urteilten zugunsten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 27.06.2018, Az. 10 AZR 290/17). Die Rückzahlungsverpflichtung, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, argumentierte das BAG. Sie verletze insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die vorliegende tarifvertragliche Regelung greift nach BAG-Ansicht zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit sei hier aber noch verhältnismäßig, befand das BAG.
Unwirksam wäre die Rückzahlungsregelung nach der Rechtsprechung des BAG dann, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre. Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.