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Ruhezeit gilt auch vor Betriebsratssitzung

Die gesetzliche Ruhezeit ist auch zwischen dem Ende einer Nachtschicht und der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung zu beachten. Der Mitarbeiter darf seine Schicht früher beenden, wenn dies zur Einhaltung der vorgeschriebenen Erholungszeit notwendig ist.  

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten – außerhalb seiner Arbeitszeit – tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, darf die Nachtschicht vorzeitig beenden, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15). 

Nachts Schichtdienst – tagsüber Betriebsratssitzung

In dem BAG-Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der im Dreischichtbetrieb arbeitet und Mitglied des Betriebsrats ist. Der Beschäftigte war in der Nacht vom 16.7. auf den 17.7. 2013 für die Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr eingeteilt. Er beendete die Schicht allerdings früher, weil er am 17.7.2013 um 13 Uhr an einer Sitzung des Betriebsrats teilnahm. Muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall dem Mitarbeiter die gesamte Nachtschicht (bis 6 Uhr) als Arbeitszeit gutschreiben? Oder darf er – angesichts der Tatsache, dass der Beschäftigte seine Arbeit früher beendete – weniger Stunden anrechnen?

Das BAG gab dem Mitarbeiter Recht. Es entschied: Nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Fall die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 

Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit?

Ungeklärt bleibt allerdings weiterhin die Grundsatzfrage, ob die Betriebsratstätigkeit als zu vergütende Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten ist? Eine Antwort darauf gibt auch das aktuelle BAG-Urteil nicht. (JL)