Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Heimarbeitsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gilt.
Das Urteil
Die Klägerin war für die Beklagte für ein Jahr bis August 2010 als Heimarbeiterin tätig. Ab dem 1. September 2010 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrages
beschäftigt. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung geendet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags im Anschluss an das Heimarbeitsverhältnis ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies findet aber keine Anwendung bei einem Heimarbeitsverhältnis.
Konsequenz für die Praxis
Ein Heimarbeitsverhältnis ist nach den gesetzlichen Regelungen des Heimarbeitsgesetzes kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Somit ist eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis wirksam.
Hinweis: BAG-Urteil vom 24. August 2016, 5 AZR 703/15