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Schriftformerfordernisse bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung (BAG Urteil vom 22. Mai 2014)

Das Urteil:

Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sie sich um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte. Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin ihre Behinderung mit. Die Beklagte zog daraufhin das Vertragsangebot zurück. Wegen der Behinderung sei die Klägerin nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin erhob unverzüglich Klage auf Entschädigung nach dem AGG, die der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist des AGG zugestellt wurde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4500 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der 2-Monats-Frist des AGG abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Senat hat zu Gunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angenommen. Dafür hat er sich einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen.

Konsequenz für die Praxis:

Die Zivilprozessordnung ist auch anwendbar, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte. Nur in Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung. Im Fall des AGG ist keine solche Ausnahme gegeben.