Gemäß § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat unter anderem Anspruch auf „Informations- und Kommunikationstechnik“. Was genau darunter zu verstehen ist, sagt das BetrVG nicht. Der Betriebsrat hat bei der Entscheidung, was ihm zusteht, einen eigenen Beurteilungsspielraum. In einem Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht Hessen verlangte der Betriebsratsvorsitzende eines Krankenhauses von seinem Arbeitgeber die Anschaffung eines Smartphones mit mobilem Internetzugang (LAG Hessen, Urteil vom 13.03.2017, Az. 16 TaBV 212/16). Zu Recht?
Erforderlichkeit hängt vom Einzelfall ab
„Ob sich die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines Smartphones im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält, ist eine Frage des Einzelfalls“, so das LAG. Heißt also: Ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein Smartphone Verfügung stellen muss oder ob ein Festnetzanschluss genügt, hängt letztlich von den konkreten Umständen im Unternehmen und den jeweiligen Anforderungen an den Betriebsrat ab.
Urteil zugunsten des Betriebsrats
Im vorliegenden Fall bejahte das LAG die Erforderlichkeit des Smartphones – mit der Begründung, dass der Betrieb diverse Außenstellen unterhalte, die vom Betriebsratsvorsitzenden in gewissen Abständen besucht würden und er zu diesen Zeiten im Betriebsratsbüro nicht für Arbeitnehmer erreichbar sei. Darüber hinaus wurde in der Entscheidung berücksichtigt, dass in dem Krankenhausbetrieb im Schichtdienst gearbeitet wird und der Betriebsratsvorsitzende für diese Mitarbeiter auch abends und an Wochenenden erreichbar sein will. Für die bei dieser Gelegenheit vorzunehmenden Terminabsprachen benötige er Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender, so das LAG Hessen. (JL)